Unternehmen in Rheinland-Pfalz erhalten mehr Zeit für die Ausrüstung elektronischer Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Dies gab die rheinland-pfälzische Finanzministerin Doris Ahnen am 22.07.2020 in Mainz bekannt. In geeigneten Fällen können demnach Kassensysteme noch bis spätestens zum 31. März 2021 umgestellt werden. Die bundesweite Regelung sah bisher eine Frist zur Umstellung der Kassensysteme bis zum 30. September 2020 vor.
„Die Corona-Krise und ihre Folgen belasten die Wirtschaft sehr. In dieser Situation möchten wir die Unternehmerinnen und Unternehmer unterstützen und ihnen mit der Fristverlängerung entgegenkommen“, erklärte Ahnen. Viele Unternehmen hätten aufgrund der Kontaktbeschränkungen nachweislich Probleme gehabt, bereits bestellte technische Sicherheitseinrichtungen fristgerecht in die Kassen vor Ort einbauen zu lassen und Personalschulungen durchzuführen. Zudem befänden sich die technischen Lösungen für cloudbasierte Kassensysteme, die einige Unternehmen vorgesehen hätten, noch im Zertifizierungsprozess. Diesen Umständen trage die nun in Rheinland-Pfalz vorgesehene Fristverlängerung Rechnung.
Die Ministerin bekräftigte gleichzeitig die Bedeutung manipulationssicherer Registrierkrassen: „Durch Steuerbetrug mittels manipulierter Registrierkassen entgehen dem Staat jährlich Einnahmen in Milliardenhöhe. Deswegen müssen Unternehmen ihr örtliches Finanzamt informieren, wenn ihre elektronische Registrierkasse nicht bis zum 30. September 2020 mit einer TSE ausgerüstet werden kann. Dadurch werden die Finanzämter in die Lage versetzt, besser zu unterscheiden, wer bereits die neue Technik einsetzt und wer noch einen Aufschub bekommt.“
Möglich ist die Fristverlängerung, wenn eine der beiden nachfolgenden Fallgruppen vorliegt:
a) Der Steuerpflichtige hat bis spätestens 31. August 2020 einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer TSE verbindlich beauftragt und von diesem eine Bestätigung eingeholt, dass eine Implementierung bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.
b) Der Steuerpflichtige hat den Einbau einer cloudbasierten TSE vorgesehen.